Wir bieten klare Verhältnisse!

Gegenstand der Tätigkeit

Gegenstand der Tätigkeit der Schumann Immobilien GmbH (nachfolgend „Makler“ genannt) ist der Nachweis über den Abschluss von Kaufverträgen bzw. die Vermittlung von Grundbesitz aller Art oder grundstücksgleichen Rechten (nachfolgend „Objekt“ genannt). Der Makler bietet das Objekt im Auftrag seines Auftraggebers (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) an. Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden.

Keine Bindungswirkung

Alle Angebote des Maklers sind freibleibend. Zwischenverkauf bzw. Vermietung und Verpachtung bleiben dem Verkäufer ausdrücklich vorbehalten.

Haftung für Angaben im Exposé oder an anderer Stelle

Die in dem Exposé oder andere Stelle (z.B. im Internet oder mündlich) gemachten Angaben über das Objekt beruhen ausschließlich auf den Angaben des Verkäufers, von Behörden oder anderen Dritten. Der Makler übernimmt daher keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Exposé enthaltenen Informationen. Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten begrenzt, sofern die Pflichtverletzung nicht zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers führt.

Vertraulichkeit

Das vorliegende Exposé und die darin enthaltenen Informationen sind nur für den Empfänger bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten – auch Vollmachts- oder Auftraggebern des Empfängers – ohne vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Im Falle der unberechtigten Weitergabe dieses Exposés oder Informationen aus dem Exposé an Dritte, ist der Empfänger für den Fall des Vertragsschlusses durch den Dritten verpflichtet, dem Makler die vertraglich vereinbarte Provision zu entrichten.

Vorkenntnis des Empfängers

Der Empfänger des Exposé hat für den Fall der Kenntnis des Objektes bzw. des Eigentümers des Objektes diesen Umstand dem Makler unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, ist die Weitergabe der Informationen des Maklers aus diesem Exposé an den Interessenten im Falle eines Vertragsabschlusses zumindest mitursächlich für den Erfolg und begründet die Verpflichtung zur Provisionszahlung.

Provisionspflicht

Der Provisionsanspruch entsteht, wenn aufgrund eines Nachweises oder der Vermittlung durch den Makler der Hauptvertrag wirksam zustande kommt. Der Provisionsanspruch ist in Höhe der im Exposé genannten Sätze zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer am Tag des wirksamen Vertragsschlusses fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Im Falle des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Fälligkeit zu entrichten. Der Empfänger des Exposé hat die vereinbarte Vergütung auch für den Fall zu zahlen, dass unter Beibehaltung der inhaltlichen Identität ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch. Weicht der tatsächlich geschlossene Kaufvertrag inhaltlich von dem Gegenstand des Exposés ab, wird aber mit ihm wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt, bleibt der Anspruch auf die ursprüngliche Provision bestehen. Der Provisionsanspruch ist auch dann entstanden und fällig, wenn der Verkauf mit einer anderen Partei zustande kommt, mit der der Auftraggeber in einem besonders engen, persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Verhältnis steht.

Nebenabreden und Schriftformklausel

Mündliche Nebenabreden über das Exposé und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus bestehen nicht. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

Gerichtsstand

Sofern gesetzlich zulässig gilt als Gerichtsstand Wilhelmshaven.

Unwirksame Klauseln

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden.

Diese Bedingungen folgen in Kürze.

1. Pflichten des Maklers

Der Makler verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, diesen Makler-Alleinverkaufsauftrag sorgfältig, fachgerecht, nachhaltig und unter Ausnutzung aller sich ergebenen Abschlusschancen zu bearbeiten. Weiterhin verpflichtet sich der Makler, den Auftraggeber über die Durchsetzbarkeit seiner Preisvorstellung und der sonstigen Bedingungen des anzubahnenden Kaufvertrages nach bestem Wissen und gewiss aufzuklären.

2. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Makler, während der Laufzeit dieses Vertrages keinen Dritten unmittelbar oder mittelbar mit der Vermarktung des Vertragsobjekts in Anspruch zu nehmen. Sofern sich ein Kaufinteressent an den Auftraggeber wendet, wird dieser den Kaufinteressenten an den Makler verweisen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber alle Angaben über das Vertragsobjekt vollständig und richtig zu erteilen, die der Makler für die Durchführung des Auftrages benötigt. Weiterhin wird der Auftraggeber dem Makler zur Vermarktung des Vertragsobjekts erforderlichen Unterlagen - sofern vorhanden - (Grundrisse, Flächenberechnungen etc.) aushändigen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler bei Verhandlungen mit dem vom Makler nachgewiesenen Vertragspartner als ursächlich wirkenden Makler zu nennen. Der Auftraggeber hat den Makler unverzüglich zur Kenntnis zu geben, wann und zu welchen Bedingungen er einen Vertrag über das in diesem Exposé bezeichnete Objekt oder über ein anderes Objekt des vom Makler nachgewiesenen Vertragspartners abschließt. Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsschluss. Der Makler hat ebenfalls Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des Kaufvertrages und der getroffenen Nebenabreden.

3. Werbung

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass das Vertragsobjekt im Internet und/oder der örtlichen Presse sowie in anderer öffentlichkeitswirksamer Form von dem Makler angeboten wird.

4. Aufwendungsersatz

Sollte der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit seine Verkaufsabsicht aufgeben (ohne das der Makler ein geeigneten Kaufinteressenten nachgewiesen hat), mit Interessenten des Maklers nicht verhandeln oder die Durchführung des Auftrages durch Änderung der Angebotsbedingungen oder auch sonstige Weise erschweren, ist er verpflichtet, dem Makler die nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen, die sich aus der bisher entstandenen Auftragsbearbeitung ergeben. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Exposé und des Prospekts (auch der eigene Zeitaufwand des Maklers), Kosten für Anzeigen in Zeitungen und im Internet, Porto- und Telefonkosten sowie einfache Reise- und PKW-Kosten.

5. Provisionsersatz

Sollte der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit das Vertragsobjekt an einen anderen Interessenten oder nach der Beendigung dieses Vertrages an ein während der Vertragslaufzeit vom Makler nachgewiesen Interessenten verkaufen, so erhält der Makler die Vertrag vereinbarte Courtage ersatzweise vom Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit seine Verkaufsabsicht aufgibt, obwohl der Makler diesen einen geeigneten Kaufinteressenten nachgewiesen hat. Die Provision ist fällig am Tage des rechtswirksamen Zustandekommens des Kaufvertrages bzw. nach 10 Tagen wird gerechnet ab Rechnungsstellung.

6. Schadensersatz

Verletzt der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus diesem Makler-Alleinverkaufsauftrag, ist er verpflichtet, den dem Makler hieraus entstehende Schaden zu ersetzten.

7. Einschaltung Dritter

Der Makler ist berechtigt, bei der Vermarktung des Vertragsobjekts andere Makler bei der Vermittlung einzuschalten, sofern sich hierdurch die Courtage nicht erhöht.

Es bestehen keine mündlichen Nebenabsprachen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

8. Schlussvorschriften

Soweit zulässig des Gerichts- und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag Wilhelmshaven.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Auftrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.

Diese Bedingungen folgen in Kürze.